Genau das Gegenteil ist der Fall, bevor Sie nicht Ihre spezielle Lage mit einem Berater besprochen haben, sollten sie niemals das Gewerbe abmelden. Sie sollten auch dann standhaft bleiben, wenn Ihnen die Finanzbehörden eine Gewerbeuntersagung androhen.
Ob es sich nun um juristische Personen (GmbH etc.) oder um natürliche Personen (Einzelkaufleute) handelt. Ein Insolvenzverfahren gilt für Gewerbetreibende gleichermaßen. Jedoch werden ehemals selbstständige Unternehmer nach der Zahl ihrer Gläubiger aufgeteilt. Das Regelinsolvenzverfahren gilt dann in der Regel ab 20 Gläubigern oder sofern man Verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen hat. Bei weniger als 20 Gläubigern kommt man normalerweise in die Verbraucherinsolvenz, das sogenannte vereinfachte Verfahren. Diese Verfahrensart kann aber erhebliche Nachteile für den Schuldner haben. Eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls ist darum sinnvoll.