Es kursiert das Gerücht, die Gläubiger müssten einer Restschuldbefreiung des Schuldners zustimmen. Würde dieses zutreffen, käme es wohl nie zum Erlass aller Schulden, denn kaum ein Gläubiger würde seine Zustimmung geben.
Von Gesetzeswegen wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach sechs Jahren gewährt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten im Verfahren ordnungsgemäß nachkommt. Nur bei Pflichtverletzungen haben Gläubiger die Möglichkeit dieses vor Gericht anzumelden, welches sodann prüft, ob es tatsächlich zu Pflichtverletzungen kam.
Die Beweispflicht diese eventuellen Obliegenheitsverstöße liegt dann beim entsprechenden Gläubiger. Einzige Ausnahme: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.