29. November 2020

Legende 7 Keine Befreiung von Steuerschulden möglich!

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden. So denken viele. Doch das ist falsch. Die Landesfinanzbehörden sind unter den Gläubigern – Gleiche unter Gleichen.

Dies wird durch §1 der Insolvenzordnung geregelt. Dort wird u.a. beschrieben, dass ein Ziel der Insolvenz die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist. Den Landesfinanzbehörden kommt also keine Sonderstellung zu.

Mit der Reform zum 01.07.2014 hat sich aber eine Verschärfung ergeben. Steuerschulden unter-liegen zukünftig nicht mehr der Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde.

Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass eine Insolvenz nicht dennoch sinnvoll sein könnte, es ist jeder Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

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