„Mangels Masse abgelehnt“. So kann man immer wieder in Veröffentlichungen lesen. Schlicht und ergreifend Unwissen führt bei natürlichen Personen oft zu solchen ernüchternden Ergebnissen. Die Insolvenz wird nicht eröffnet und ein Restschuldbefreiungsverfahren gar nicht erst in Gang gesetzt.
Mit etwas präziserem Wissen hätte man in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen können, womit eine Durchführung des Insolvenzverfahrens und die damit erhoffte Befreiung von allen Schulden in jedem Fall gesichert ist.