29. November 2020

Legende 9 Eine Selbstständigkeit lohnt sich nicht!

Als Sie sich seinerzeit selbstständig gemacht haben wollten Sie richtig viel Geld verdienen. Dafür waren sie bereit sich ins Zeug zu legen. Ganz nach dem Motto: Viel Arbeit – Viel Verdienst! Durch ein Insolvenzverfahren ist diese Motivation verloren gegangen. Zum einen scheint die persönliche Entscheidungsfreiheit und zum anderen ein adäquates Entgelt für die Dauer von sechs Jahren verloren zu gehen. Dieser oberflächliche Blick trügt.

§35 Abs.2 und § 295 Abs.2 der Insolvenzordnung legen fest,dass der selbstständige Schuldner während Insolvenz und Wohlverhaltensphase seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, als wenn er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachginge. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Schuldner noch Gläubiger bevorteilt oder benachteiligt werden, egal ob der Schuldner angestellt oder selbstständig tätig ist.

Fazit: Der Insolvente zahlt nur so viel, wie er zahlen würde wenn er in einem adäquaten Angestelltenverhältnis wäre. Für die Höhe seiner Abzahlungen ist das tatsächliche Einkommen eines selbstständigen Schuldners ohne jede Bedeutung.

Das Risiko: Entscheidet sich der Insolvente wieder für eine Selbstständigkeit, so muss er den Vergleichsmaßstab zu einem Angestelltengehalt zahlen! Auch dann, wenn die Selbstständigkeit nur wenig oder nichts einbringt.

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